Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Demonstrationsrecht in zwei aktuellen Entscheidungen präzisiert und dabei sowohl die Meinungsfreiheit gestärkt als auch bestehende Beschränkungen rund um Parlamentssitze bestätigt. In einem Fall stellten die Richter klar, dass das Tragen einer Maske – etwa mit den Gesichtszügen des russischen Präsidenten Wladimir Putin – als Stilmittel politischer Meinungsäußerung zulässig sein kann. In einem zweiten Fall bekräftigte das Höchstgericht die Gültigkeit der sogenannten Bannmeile rund um den Vorarlberger Landtag, auch während einer Sitzungspause.
Ausgangspunkt der ersten Entscheidung war eine Protestaktion während des ORF-„Sommergesprächs“ im August 2024 mit FPÖ-Obmann Herbert Kickl. Ein Mann hatte im Hintergrund ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift „Danke Herbert - from Putin, with love! Dein Vladimir!“ gezeigt und dazu eine Putin-Maske getragen. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wertete dies als Verstoß gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz und verhängte eine Geldstrafe von 60 Euro, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst bestätigt wurde.
Der VfGH hob diese Entscheidung nun auf. Das Tragen der Putin-Maske sei im konkreten Kontext als kritische Stellungnahme zur Haltung der FPÖ und ihres Obmanns zur russischen Politik zu verstehen, heißt es in der Begründung. Eine Maske zu tragen sei als „Stilmittel der freien Meinungsäußerung“ erlaubt, solange der politische Ausdruck im Vordergrund stehe. Die Bestrafung verletze daher das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Das Höchstgericht stellte damit klar, dass das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz nicht schematisch angewendet werden darf, wenn ein erkennbarer politischer Aussagegehalt vorliegt.
Weniger Spielraum ließ der VfGH hingegen bei Versammlungen in unmittelbarer Nähe zu gesetzgebenden Körperschaften. In einem zweiten Verfahren bestätigten die Richter eine Geldstrafe gegen einen Mann, der im Dezember 2023 in der Mittagszeit nahe dem Vorarlberger Landtag an einer Demonstration teilgenommen hatte. Nach Ansicht des Höchstgerichts gilt die Bannmeile rund um Landtage und andere Parlamente auch dann, wenn deren Sitzungen nur unterbrochen sind. Die verfassungsrechtliche Prüfung ergab, dass diese Einschränkung der Versammlungsfreiheit zulässig sei. Damit sendet der VfGH ein doppeltes Signal: Politischer Protest genießt weiten Schutz in Form und Ausdruck – stößt aber an klare Grenzen, wenn es um den unmittelbaren Schutz des parlamentarischen Betriebs geht.

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